Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen

der LINETECHNOLOGY GmbH

  1. Maßgebende Bedingungen
    1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der LINETECHNOLOGY GMBH (nachfolgend „Besteller“ genannt) und dem jeweiligen Lieferanten oder sonstigen Auftragnehmer (nachfolgend „Lieferant“ genannt) richten sich ausschließlich nach den folgenden Einkaufsbedingungen.
    2. Durch die Annahme einer Bestellung oder eines sonstigen Angebots des Bestellers werden diese Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil und gehen den Bedingungen des Lieferanten vor.
    3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
  2. Gegenstand der Bestellung, Vertragsabschluss
    1. Anfragen des Bestellers sind stets unverbindlich. Ein für den Besteller bindender Vertrag liegt nur dann vor, wenn eine vom Lieferanten unterzeichnete Einzelvereinbarung vom Besteller gegengezeichnet beim Lieferanten einlangt. Mündliche, telefonische oder fernschriftliche Erklärungen, Ergänzungen und Abänderungen der Vereinbarungen sind für den Besteller erst verbindlich, wenn sie von diesem schriftlich bestätigt sind.
    2. Einzelne Bestellungen und Lieferabrufe können seitens des Bestellers NACH VORHERIGER SCHRIFTLICHER VEREINBARUNG auch in Textform (Telefax, E-Mail) vorgenommen werden.
    3. Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
    4. DER BESTELLER KANN ZUMUTBARE ÄNDERUNGEN DES LIEFERGEGENSTANDES IN KONSTRUKTION UND AUSFÜHRUNG VERLANGEN. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie Liefertermine sind angemessen und einvernehmlich zu regeln.
    5. DIE „QUALITÄTSRICHTLINIEN FÜR DIE BESCHAFFUNG“ UND DIE „RICHTLINIEN FÜR SICHERHEIT UND UMWELTSCHUTZ“ DES BESTELLERS SIND VERTRAGSBESTANDTEIL.
  3. Preise, Zahlung
    1. Ohne besondere Vereinbarung gelten die Preise „frei Werk“ des Bestellers verzollt (DDP gemäß lncoterms 2020) einschließlich Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.
    2. Ohne besondere Vereinbarung zahlt der Besteller entweder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. DIE ZAHLUNG STEHT UNTER DEM VORBEHALT DER RECHNUNGSPRÜFUNG.
    3. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Zahlungstermin, im Zweifel frühestens nach dem vereinbarten Liefertermin.
  4. Lieferung und Fristen, Lieferverzug, Vertragsstrafe
    1. Vereinbarte Termine und Fristen sind für den Lieferanten verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der vom Besteller angegebenen bzw. vereinbarten Verwendungsstellet Erfüllungsort. Erfüllungsort ist das in der Bestellung angegebene Werk des Bestellers, es sei denn, ein anderer Lieferort ist ausdrücklich angegeben. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ verzollt (DDP gemäß lncoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Im Übrigen stimmt sich der Lieferant mit dem Spediteur des Bestellers ab.
    2. Teillieferungen und verfrühte Lieferungen sind unzulässig, außer der Besteller hat diesen ausdrücklich zugestimmt.
    3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Besteller wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
    4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Zeichnen sich beim Lieferanten Schwierigkeiten ab, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat er den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren. AUSSERDEM IST DER BESTELLER IN SOLCHEN FÄLLEN BERECHTIGT, PRO ANGEFANGENER WOCHE DER LIEFERTERMINÜBERSCHREITUNG EINE VERTRAGSSTRAFE VON 0,5%, MAXIMAL 5% DES GESAMTEN AUFTRAGSWERTES ZU VERLANGEN. AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE WEGEN ÜBERSCHREITUNG DES LIEFERTERMINS WIRD DIE VERTRAGSSTRAFE ANGERECHNET.
    5. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt er vorbehaltlich abweichender Regelungen alle damit zusammenhängenden Nebenkosten.
    6. Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Annahme durch den Besteller oder seinen Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
    7. DER LIEFERANT GARANTIERT EINE VOLLSTÄNDIGE WARENAUSGANGSPRÜFUNG ZUR BELIEFERUNG MIT NULLFEHLERQUALITÄT. Die Annahme steht unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand zu untersuchen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Entdeckte Mängel werden von ihm unverzüglich gerügt. Rügepflichten des Bestellers sind ausgeschlossen.
    8. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Besteller bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
    9. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Besteller das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen, entsprechend einer vertragsgemäßen Verwendung des Produkts. Er darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. Software, die ausschließlich für den Besteller erstellt wird, ist inklusive Source-Code und Bedienungs- und Systemdokumentation zu liefern. Alle Verwertungsrechte an solcher Software bzw. an den diesbezüglich erzielten Teilergebnissen gehen mit Erhalt der vereinbarten Auftragssumme uneingeschränkt, vollständig und ausschließlich auf den Besteller über. Der Besteller ist berechtigt, diese Software samt Dokumentation rückzuentwickeln, weiterzuentwickeln, zu dekompilieren, ohne Einschränkung in jede Richtung zu bearbeiten oder verändern. Der Besteller ist nicht verpflichtet, den Lieferanten als Urheber dieser Software zu nennen. Ein Softwareauftrag ist erst dann erfüllt und wird abgenommen, wenn die Software für zumindest 30 Tage in Probebetrieb zufriedenstellend und ohne Fehlermeldungen gelaufen ist.
    10. DER LIEFERANT HAT AUF VERLANGEN DES BESTELLERS EIN KONSIGNATIONSLAGER EINZURICHTEN. IN DIESEM FALL SCHLIESSEN DIE VERTRAGSPARTEIEN DARÜBER EINEN GESONDERTEN VERTRAG.
  5. Geheimhaltung
    1. Alle dem Lieferanten durch den Besteller zugänglich gemachten Informationen (einschließlich Merkmalen, die übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstiger Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit nicht nachweislich öffentlich bekannt, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie bleiben ausschließliches Eigentum des Bestellers und werden im Betrieb des Lieferanten nur Personen zur Verfügung gestellt, die zum Zweck der Lieferung an den Besteller notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Bestellers dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an den Besteller selbst – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Bestellers sind alle von ihm stammenden Informationen (einschließlich Kopien und Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten, verbunden mit einer entsprechenden schriftlichen Erklärung.
    2. Der Besteller behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte) vor. Soweit der Besteller solche Informationen von Dritten erhalten hat, gilt dieser Vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
    3. Erzeugnisse, die nach vom Besteller entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferant weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge.
  6. Erfindungen, Schutzrechte
    1. Sofern der Vertragsgegenstand Immaterialgüter- oder vergleichbare Rechte (wie z.B. Persönlichkeitsrechte) beinhaltet oder im Rahmen eines Auftrages des Bestellers Immaterialgüter- oder vergleichbare Rechte geschaffen werden, räumt der Lieferant dem Besteller an diesen Immaterialgüterrechten ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, ausschließliches, übertragbares, sublizenzierbares und sämtliche derzeit und künftig bekannten Nutzungsarten umfassendes Nutzungsrecht ein. Dieses umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Weiterentwicklung und gegebenenfalls Übersetzung des Auftragsgegenstandes sowie deren Titel und Bezeichnung; das Recht weiterentwickelte, übersetzte, bearbeitete oder geänderte Auftragsgegenstände sowie bearbeitete, geänderte oder übersetzte Titel und Bezeichnungen wie den ursprüngliche Auftragsgegenstand zu nutzen; das Recht zur dauerhaften oder lediglich vorübergehenden Vervielfältigung (inklusive Digitalisierung) des Auftragsgegenstandes auf jede erdenkliche Art; das Recht, den Auftragsgegenstand auf jede erdenkliche Art für kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke körperlich zu verbreiten und in Verkehr zu bringen; das Recht, den Auftragsgegenstand der Öffentlichkeit in elektronischer Form, drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es für jedermann von Orten und zu Zeiten seiner Wahl zugänglich ist, insbesondere auch im Internet; das Recht, den Auftragsgegenstand in jeder Form zu vermieten; das Recht, den Auftragsgegenstand durch Rundfunk oder auf ähnliche Art zu senden; das Recht, den Auftragsgegenstand öffentlich vor- oder aufzuführen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; das Recht, Bildnisse und Namen der Abgebildeten für kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke einschließlich zu Werbezwecken zu verwenden; das Recht, den Auftragsgegenstand zu schützen oder schützen zu lassen.
    2. DEM LIEFERANT IST BEKANNT, DASS DIE PRODUKTE DES BESTELLERS WELTWEIT EINGESETZT WERDEN. ER SICHERT ZU, DASS ER DEM BESTELLER BEREITS VOR AUFTRAGSVERGABE DIE BENUTZUNG VON VERÖFFENTLICHTEN UND UNVERÖFFENTLICHTEN, EIGENEN UND LIZENSIERTEN SCHUTZRECHTEN UND SCHUTZRECHTSANMELDUNGEN AN DEM LIEFERGEGENSTAND MITGETEILT HAT.
    3. Die Vertragspartner unterrichten sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen und geben sich Gelegenheit, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
  7. Verpackung, Lieferschein, Rechnung, Warenursprung
    1. Die Ware ist transportgerecht zu verpacken.
    2. Über jede Sendung ist dem Besteller ein Lieferschein und eine gesonderte Rechnung zu erteilen. Sie müssen Lieferantennummer, Datum und Nummer der Bestellung bzw. des Lieferabrufes und Einkaufsabschlusses, Menge und Materialnummer, Nummer und Datum des Lieferscheins, Brutto und Nettogewichte einzeln aufgeführt, Zusatzdaten des Bestellers (z.B. Abladestelle) sowie den vereinbarten Preis/Mengeneinheilen enthalten. Jeder Lieferung muss ein Packzettel mit genauem Inhaltsverzeichnis unter Angabe der Bestellnummer beigefügt werden.
    3. Bezieht sich die Rechnung auf verschiedene Bestellungen, sind die in Ziffer 7.2 gemachten Angaben für jede Bestellung gesondert aufzuführen. Die Rechnung darf sich nur auf den Lieferschein beziehen.
    4. Ein in der EU ansässiger Lieferant hat dem Besteller das Ursprungsland der Ware durch Langzeit-Lieferantenerklärung, ein nicht in der EU ansässiger Lieferant durch Präferenznachweis oder Ursprungszeugnis zu dokumentieren. Eine Änderung des Warenursprungslandes ist dem Besteller unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Kostenfrei, die in Folge unzutreffender, unvollständiger oder fehlerhafter Ursprungsaussagen oder -dokumente entstehen.
  8. Höhere Gewalt
    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen den Besteller – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung seines Bedarfs zur Folge haben und nicht von unerheblicher Dauer sind.
  9. Gewährleistung, Haftung
    1. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln gelten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
    2. Die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Dienstleistungen oder die widerspruchslose Bezahlung durch den Besteller bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der Mängelfreiheit.
    3. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
    4. Erfolgt eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, wird der Besteller den Lieferanten auffordern, binnen einer vom Besteller zu benennenden Nachfrist nach Wahl des Bestellers die mangelhafte Lieferung oder Leistung entweder auszutauschen oder zu verbessern. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Austausch bzw. keine vollständige Verbesserung, kann der Besteller nach eigener Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder Preisminderung geltend machen. Abweichend von § 933 ABGB vereinbaren die Vertragspartner, dass Mängel nicht nur gerichtlich, sondern auch schriftlich an den Lieferanten geltend gemacht werden können. Die innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend gemachten Gewährleistungsansprüche können somit auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden.
    5. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, darf der Besteller in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, auch die Beseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder von dritter Seite vornehmen lassen.
    6. Die Gewährleistung endet 24 Monate nach endgültiger Inbetriebnahme beim Endkunden, spätestens jedoch 36 Monate nach Ablieferung an den Besteller.
    7. Bei Rechtsmängeln oder allfällig erhobenen Ansprüchen aus Rechten Dritter stellt der Lieferant den Besteller und dessen Kunden frei. Der Lieferant garantiert darüber hinaus, dass Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und wird den Besteller gegen aus diesem Titel geltend gemachter Ansprüche (samt Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos halten. Für derartige Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
    8. FÜR INNERHALB DER VERJÄHRUNGSFRIST REPARIERTE TEILE DER LIEFERUNG WIRD DIE VERJÄHRUNGSFRIST UNTERBROCHEN, BIS DER LIEFERANT DIE ANSPRÜCHE AUF NACHERFÜLLUNG VOLLSTÄNDIG ERFÜLLT HAT.
    9. Kosten des Bestellers infolge mangelhafter Lieferung des Vertragsgegenstandes, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, trägt der Lieferant; ebenso Kosten, die der Besteller seinen Kunden gegenüber zu tragen hat, insbesondere bei einer vom Lieferant zu vertretenden Pflichtverletzung in Form der Nichtlieferung.
    10. Nimmt der Besteller von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferant gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Besteller gegenüber der Kaufpreis gemindert oder er in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behält er sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferant vor; DABEI BEDARF ES NICHT EINER SONST FÜR MÄNGELRECHTE ERFORDERLICHEN FRISTSETZUNG. 
  10. Haftung
    1. Wird der Besteller aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant ihn frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferant gelieferten Ware verursacht wurde. Bei verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferant ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast DER LIEFERANT ÜBERNIMMT in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der KOSTEN einer etwaigen Rechtsverfolgung oder RÜCKRUFAKTION.
    2. DER LIEFERANT VERPFLICHTET SICH ZUM ABSCHLUSS EINER BETRIEBS UND PRODUKTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG unter Einschluss von Produktvermögensschäden sowie Rückrufkosten bei einem im Bereich der EU zugelassenen Versicherer. Die Deckungssumme muss für den Personen- und Sachschadensbereich sowie den Bereich der Produktvermögensschäden und Rückrufkosten jeweils mindestens EUR 5 Millionen betragen.
  11. Abtretung von Forderungen
    1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, kann der Lieferant seine Forderungen gegen den Besteller nicht abtreten oder durch Dritte einziehen lassen.
    2. Der Besteller darf aufgrund von Gegenansprüchen Zahlungen zurückhalten oder die Aufrechnung erklären.
  12. Eigentum
    1. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    2. Die vom Besteller beigestellten Stoffe bleiben sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für den Besteller vorgenommen. Er ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Lieferant für ihn verwahrt werden.
  13. Qualität und Dokumentation
    1. Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagement einrichten und nachweisen.
    2. Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, wie und durch wen deren mangelfreie Herstellung sichergestellt wurde. Diese Nachweise sind 15 Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleichem Umfang zu verpflichten.
    3. Im Übrigen wird hinsichtlich Qualität und Dokumentation auf Ziffer 2.6 verwiesen.
  14. Sicherheit und Umweltschutz
    1. Verpackungen sind so zu gestalten, dass sie leicht trennbar und recyclebar sind, Mischgebinde vermieden werden sowie Materialien aus natürlich nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Entsprechende Produkt- und Materialinformation ist bereitzustellen.
    2. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände des Bestellers ausführen, haben die jeweilige Betriebsordnung zu beachten. Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Bestellers verursacht wurden.
    3. Im Übrigen wird hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz auf Ziffer 2.6 verwiesen.
  15. Schlussbestimmungen
    1. Mündliche Vereinbarungen oder nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung des Bestellers.
    2. Ausschließlicher Gerichtstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Wien. DER BESTELLER IST FERNER BERECHTIGT, DEN LIEFERANT NACH SEINER WAHL AM GERICHT SEINES SITZES ODER SEINER NIEDERLASSUNG ODER DES ERFÜLLUNGSORTS ZU VERKLAGEN.
    3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) .
    4. Stellt ein Vertragspartner die Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
    5. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand November 2020

Werden Sie Teil einer neuen Ära
im Recycling industrieller Reststoffe

Newsletter-Anmeldung

Mit Ihrer Anmeldung zu unserem Newsletter sichern Sie sich weitere Informationen zur BLUELINE unverbindlich und exklusiv.

    Weiterführende Informationen
    zu unseren Modulen

      Erhalten Sie kostenlosen Zugang zu all unseren Infomaterialien (Broschüren,..). Fordern Sie hierfür Ihren Download-Center Zugang mit dem untenstehenden Formular an.